Sachbezüge – Fringe Benefits: Erhöhte Freibeträge für 2025-2027

Ein Fringe Benefit ist eine Zusatzleistung, eine sogenannte „Sachentlohnung“, die von einem Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gewährt wird, unabhängigen vom regulären Gehalt oder Lohn.

Diese Leistungen können verschiedene Formen annehmen, z.B. kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, die private Nutzung von Firmenfahrzeugen, zusätzliche private Krankenversicherungen, Zuschüsse zu Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Einkaufsgutscheine, usw.

Fringe Benefits müssen in der Regel versteuert werden, da sie als Teil des Gehalts angesehen werden. Es handelt sich um Sachleistungen oder geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung stellt. Diese zusätzlichen Leistungen haben einen gewissen Wert und unterliegen daher der Einkommensteuer sowie den üblichen Regeln hinsichtlich der Sozialabgaben.

Der Staat hat allerdings einen Freibetrag vorgesehen, bis zu welchem die Fringe Benefits steuer- und beitragsfrei bleiben. Normalerweise liegt diese Höchstgrenze für Fringe Benefits bei Euro 258,23 im Jahr. Wenn ein Mitarbeiter also Einkaufsgutscheine oder sonstige Fringe Benefits erhält, welche einen Wert haben, der insgesamt niedriger ist als Euro 258,23 im Jahr (z.B. einen Weihnachtsgutschein in Höhe von Euro 200,00), dann unterliegt das Fringe Benefit weder Steuern noch Sozialabgaben. Wenn allerdings diese Grenze überschritten wird (z.B. einen Weihnachtsgutschein in Höhe von Euro 500,00), dann muss der gesamte Betrag versteuert werden und unterliegt den üblichen Sozialabgaben.

Für das Jahre 2025-2027 hat die Regierung eine Ausnahmeregelung erlassen, nach welcher dieser Freibetrag erhöht wurde, und zwar auf Euro 1.000,00 pro Jahr für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Kinder, und auf Euro 2.000,00 pro Jahrfür Arbeitnehmer, welchefiskalisch zu Lasten lebende Kinder haben. Wenn Arbeitnehmer ein Fringe Benefit erhalten und die erhöhte Schwelle (Euro 2.000,00) in Anspruch nehmen möchten so müssen Sie dem Arbeitgeber eine Eigenerklärung abgeben, mit welcher Sie schriftlich und persönlich eidesstattlich erklären, dass sie zu Lasten lebende Kinder aufweisen können. Als zu Lasten lebende Kinder gelten Kinder von bis zu 24 Jahren mit einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu Euro 4.000,00. Kinder, die älter als 24 Jahre alt sind, gelten noch als steuerlich zu Lasten, sofern ihr Einkommen Euro 2.840,51 nicht überschreitet.

Fringe Benefits sind in jedem Fall immer eine absolut freiwillige Leistung des Arbeitgebers und Art, Häufigkeit und Höhe liegen daher ausschließlich in seinem Ermessen.

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