Sonderabzug für Personalaufwendungen – Klarstellungen veröffentlicht

Bereits im Jahr 2023 wurde, im Rahmen der Gesetze zur Steuerreform, eine steuerliche Förderung für Neueinstellungen eingeführt. Diese besteht in einer Erhöhung der abzugsfähigen Personalkosten, wenn das Unternehmen eine Erhöhung der Beschäftigung im Verhältnis zum Vorjahr vorweisen kann. Unter bestimmten Umständen können die Personalkosten um den erhöhten Satz von 120 oder 130 Prozent abgezogen werden.

Bisher fehlten die genauen Vorschriften und Auslegungsrichtlinien der zuständigen Ämter. Ende Januar 2025 hat die Agentur für Einnahmen nun endlich ihr Rundschreiben zu diesem Thema veröffentlicht und daher können nun die ersten Klarstellungen diesbezüglich gemacht werden.

Der Sonderabzug betrifft Arbeitgeber (Unternehmer, Einzelunternehmen, Gesellschaften, aber auch Freiberufler), welche bereits seit mind. 1 Jahr tätig sind (also in der Praxis mindestens seit 01.01.2023, oder seit 365 bzw. 366 Tagen, falls das Unternehmen nicht dem Kalenderjahr folgen sollte). Im Falle von Umstrukturierungen ist der einzelne Fall zu prüfen.

Zwei grundlegende Voraussetzungen sind in jedem Fall die folgenden:

  • Die Anzahl der mit einem unbefristeten Vertrag angestellten Beschäftigten im Jahr 2024 ist durchschnittlich höher als im Vorjahr: Steigerung der Festangestellten.
  • Die Anzahl der insgesamt Beschäftigten im Unternehmen (also befristete, saisonale, unbefristet, etc. insgesamt) ist im Jahr 2024 höher als im Vorjahr. (Teilzeitmitarbeiter werden anteilsmäßig gerechnet.)

Falls die Voraussetzungen und Parameter erfüllt werden, kann der Sonderabzug für die neu und unbefristet angestellten Arbeitnehmer angewandt werden. Für die Berechnung des Sonderabzugs in Höhe von 20 Prozent (oder in Höhe von 30 Prozent im Falle von besonders schützenswerten Arbeitnehmern), wird der geringere der nachfolgenden Beträge genommen:

  • Entweder der anteilige Personalaufwand für die neuangestellten Arbeitnehmer
  • Oder die insgesamte Erhöhung des Personalaufwandes (für alle Arbeitnehmer) des betreffenden Jahres gegenüber dem Aufwand des Vorjahres (bzw. die entsprechende Differenz).

Der Sonderabzug kann mit der Steuererklärung als ein Minderungsposten geltend gemacht werden. Aktuell betrifft dies die Steuererklärung 2025 für das Einkommen des Jahres 2024, doch der Sonderabzug wurde mit dem Haushaltsgesetz 2025 auch für die Jahre 2025-2027 verlängert.

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