Der Ministerrat hatte ein Gesetzesdekret verabschiedet, mit welchem alle Unternehmen mit Sitz in Italien dazu verpflichtet wurden, bis innerhalb 31. März 2025 eine Versicherung gegen Schäden durch Naturkatastrophen und katastrophale Ereignisse abzuschließen.
Allerdings waren die entsprechenden Anwendungsrichtlinien und Durchführungsbestimmungen erst Ende Februar veröffentlicht wurden. Die Versicherungsgesellschaften haben wiederholt darauf hingewiesen, dass noch viele Fragen offen wären und einige Auslegungen noch zu überdenken seien. Wie von der Kammer der Wirtschaftsberater und jener der Arbeitsrechtsberater gefordert, wurde nun die Frist für klein-, kleinst- und mittelständische Unternehmen verlängert. Dadurch erhalten die Unternehmen und insbesondere die Versicherungsgesellschaften die erforderliche Zeit, um sich mit dieser neuen Verpflichtung auseinanderzusetzen.
Die neue Frist läuft nun für mittelständische Unternehmen am 01. Oktober 2025 aus, während jene für kleine und Kleinstunternehmen bis zum 31. Dezember 2025 läuft. Nur für Großunternehmen bleibt die ursprüngliche Frist bestehen, allerdings mit der Regelung, dass die Sanktionen für 90 Tage ausgesetzt werden (also bis zum 30. Juni 2025). Für bestehende Versicherungen gilt zudem die Regel, dass diese bei der nächsten Fälligkeit ergänzt werden können. Viele Unternehmen können somit einfach ihre aktuelle Versicherungspolizze ausweiten und müssen keine neue abschließen.
Die Versicherungspflicht gilt für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, einschließlich Genossenschaften und Gesellschaften von Freiberuflern. Ausgenommen von der Pflicht sind landwirtschaftliche Betriebe und Kondominien. Das Risiko, gegen welches die Unternehmen sich absichern müssen, sind direkte Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Steinschläge und Lawinen. Bei der Festlegung der Prämienhöhe sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, hierfür sollte man sich am besten baldmöglichst mit dem eigenen Versicherungsbroker unterhalten.
Versichert werden müssen:
- Grundstücke, Gebäude, Anlagen, inklusive Umzäunungen sowie Abwasserleitungen
- Maschinen sowie Ausrüstungen, welche für die Geschäftstätigkeit nötig sind
- Industrie- und Gewerbeanlagen
Die eventuelle Nichteinhaltung der Versicherungspflicht durch Unternehmen muss bei der Vergabe von Beiträgen, Zuschüssen oder finanziellen Vergünstigungen aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt werden. Somit erhalten Unternehmen, die nicht entsprechend versichert sind, bei einem Schadensfall durch Naturkatastrophen keine öffentlichen Entschädigungen.