Haushaltsgesetz 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht – Teil 2

Nach dem ersten Teil der arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Haushaltsgesetz 2026 widmen wir uns in dieser Woche den weiteren arbeitsrechtlich relevanten Inhalten des Finanzgesetzes, welche Unternehmen unmittelbar betreffen.

🌙 Schicht-, Nacht- und Feiertagsarbeit: Steuerliche Entlastungen 2026 💼

Für das Jahr 2026 werden bestimmte Lohnzuschläge für Schicht-, Nacht- und Feiertagsarbeit steuerlich begünstigt. Die entsprechenden Zulagen, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehen sind, unterliegen einer pauschalen Besteuerung von 15 %, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro pro Jahr 💶.

Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2025 die Grenze von 40.000 Euro nicht überschreitet hat; dabei sind auch begünstigt besteuerte Ergebnisprämien mit einzurechnen. Der Tourismussektor ist von dieser Regelung ausgenommen, da dort eine eigene Sonderbestimmung gilt 🏨.

Wichtig ist zudem: Die Begünstigung gilt nur für tatsächlich geleistete Zuschläge. Eine Umwandlung regulärer Lohnbestandteile in begünstigte Zulagen ist nicht zulässig ⚠️. Da sich die Regelung ausdrücklich auf die Definitionen der gesamtstaatlichen Kollektivverträge bezieht, kann es in der Praxis zu Abgrenzungsfragen kommen.

Im Gesundheitsbereich 🏥 wird die bestehende Sonderregelung ausgeweitet: Die bereits eingeführte begünstigte Besteuerung von Überstunden für Pflegepersonal im öffentlichen Dienst gilt ab 2026 auch für entsprechend akkreditierte private Einrichtungen und stationäre Pflegeeinrichtungen.


🏨 Tourismus: Sonderregelung für Nacht- und Feiertagszuschläge 🌙

Für Betriebe im Tourismus- und Gastgewerbe gilt auch 2026 eine besondere steuerliche Begünstigung für bestimmte Lohnzuschläge. Die Regelung betrifft unter anderem Bars, Restaurants, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken und Thermalanlagen.

Begünstigt besteuert werden die Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Überstunden an gesetzlichen Feiertagen. Auf diese Zuschläge wird ein steuerlicher Vorteil in Höhe von 15 % gewährt. Dabei handelt es sich technisch gesehen um eine Steuergutschrift, welche weder der Einkommensteuer noch den Sozialbeiträgen unterliegt – der Betrag kommt somit netto den Arbeitnehmern zugute 💶. Die Maßnahme ist zeitlich befristet und kann für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2026 angewendet werden.

Wichtig für Betriebe ist die korrekte Abgrenzung ⚠️: Der Bonus gilt ausschließlich für Zuschläge, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden. Dazu zählen unter anderem:

  • 01. und 6. Jänner
  • 06. April (Ostermontag)
  • 25. April
  • 01. Mai
  • 25. Mai (Pfingstmontag)
  • 2. Juni
  • 15. August

Nicht begünstigt sind hingegen Sonntagsüberstunden, sofern kein gesetzlicher Feiertag vorliegt. Ebenso fallen Zuschläge für Mehrarbeit bei Teilzeitverträgen nicht unter diese Regelung, da sie arbeitsrechtlich nicht als Überstunden gelten.


📈 Ergebnisprämien und Mitarbeiterbeteiligung: 2026 besonders attraktiv 💶

Für die Jahre 2026 und 2027 wird die steuerliche Begünstigung von Leistungs- und Ergebnisprämien nochmals deutlich verbessert. Unternehmen können variable Prämien, die an Produktivität, Qualität, Effizienz oder Innovation geknüpft sind, besonders günstig auszahlen.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Die Ersatzsteuer sinkt auf nur noch 1 %
  • Der steuerlich begünstigte Höchstbetrag steigt auf 5.000 Euro pro Jahr
  • Voraussetzung bleibt ein betriebliches oder territoriales Abkommen mit Gewerkschaftsbeteiligung

Zu beachten ist allerdings die Einkommensgrenze: Begünstigt besteuert werden nur die Ergebnisprämien von Arbeitnehmern mit einem Vorjahreseinkommen von maximal 80.000 Euro.

In der Praxis bedeutet das: Die Prämie wird nahezu steuerfrei ausbezahlt, es fallen im Wesentlichen nur noch die Sozialbeiträge an. Für Arbeitnehmer bleibt somit ein deutlich höherer Nettobetrag, während Unternehmen ein leistungsorientiertes Entlohnungsinstrument einsetzen können, ohne die Fixkosten dauerhaft zu erhöhen.

🤝 Beteiligung am Unternehmenserfolg

Verlängert wurde zudem die steuerliche Begünstigung für Modelle der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenskapital. Wird eine Ergebnisprämie in Gesellschaftskapital umgewandelt und später in Form von Dividenden ausgeschüttet, unterliegt dieser Betrag weiterhin einer reduzierten Besteuerung.

Konkret bedeutet das: Dividenden bis zu 1.500 Euro pro Jahr werden nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen. Für Unternehmen eröffnet dies zusätzliche Möglichkeiten, Mitarbeiter langfristig am Unternehmen zu binden und am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen.

Für Betriebe bieten Ergebnisprämien und Beteiligungsmodelle damit 2026 ein besonders interessantes Instrument zur Motivation, Bindung und leistungsorientierten Steuerung, vorausgesetzt die formellen Voraussetzungen werden korrekt umgesetzt.


💶 IRPEF-Senkung und Essensgutscheine: Entlastung bei Lohn und Benefits 🍽️

Ab 2026 wird der Einkommensteuersatz für die mittlere Einkommensstufe (28.000–50.000 Euro) von 35 % auf 33 % gesenkt. Die neue Regelung gilt für Einkommen ab dem Jahr 2026 und wirkt sich erstmals in der Steuererklärung 2027 aus. In der laufenden Lohnabrechnung ist der neue Tarif bereits ab den Jänner-Löhnen 2026 zu berücksichtigen.

Für Arbeitnehmer ergibt sich daraus ein steuerlicher Vorteil von bis zu 440 Euro pro Jahr. Dieser Vorteil bleibt auch bei höheren Einkommen zunächst bestehen, gilt in der Praxis jedoch nur bis zu einer Einkommensgrenze von 200.000 Euro. Bei darüberliegenden Einkommen werden bestimmte Steuerabsetzbeträge entsprechend gekürzt, wodurch sich der Vorteil wieder ausgleicht.

Für Unternehmen bedeutet die Tarifsenkung keine unmittelbare Kostenreduktion, wohl aber eine leichte Nettoverbesserung für Mitarbeiter, was sich positiv auf die Wahrnehmung der Lohnentwicklung auswirken kann.

🍽️ Essensgutscheine: Höhere Freigrenze

Ebenfalls angepasst wird die steuerliche Behandlung von Essensgutscheinen.
Ab 2026 sind elektronische Gutscheine bis zu 10 Euro pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei (bisher 8 Euro). Für Papiergutscheine bleibt die steuerfreie Grenze bei 4 Euro.

Gerade elektronische Essensgutscheine bleiben damit ein attraktives Instrument zur steuerlich effizienten Entgeltgestaltung, insbesondere im Vergleich zu klassischen Lohnerhöhungen.


📌 Unser Fazit für Betriebe

Das Haushaltsgesetz 2026 bringt im Bereich Lohn- und Personalgestaltung zahlreiche gezielte Anpassungen. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei Zuschlägen, Prämienmodellen und steuerlich optimierten Benefits.

Gleichzeitig steigen jedoch auch die Anforderungen an eine korrekte Umsetzung in der Lohnabrechnung sowie an die Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen. Viele Begünstigungen sind an klare formelle Bedingungen geknüpft – eine sorgfältige Prüfung ist daher unerlässlich.

👉 Unser Rat: Nutzen Sie die bestehenden Spielräume bewusst und strategisch.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neuen Regelungen korrekt einzuordnen und optimal für Ihren Betrieb umzusetzen.

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